Ärztliche Schweigepflicht: Einbeziehung des betriebsmedizinischen Dienstes – Eine Rechtsgüterabwägung

Prof. Dr. Rainer Riedel
Prof. Dr. Rainer Riedel

Zum Schutz Dritter empfiehlt Professor Dr. Rainer Riedel, Leiter Institut für Medizinökonomie & Medizinische Versorgungsforschung an der Rheinischen Fachhochschule Köln (RFH), eine gesetzliche Regelung, die behandelnde Ärzte berechtigt, eine krankheitsbedingte Verkehrsuntauglichkeit ihrer Patienten dem zuständigen Betriebsarzt mitzuteilen.

Der Germanwingsflug  wurde nach bisherigen Erkenntnissen in den französischen Alpen vorsätzlich von einem krank geschriebenen Co-Piloten zum Absturz gebracht. Nach den heute vorliegenden Erkenntnissen haben bei diesem Piloten psychosomatische Beschwerden wiederholt zu Krankschreibungen, verbunden mit einer vorübergehenden Fluguntauglichkeit geführt, welche durch die behandelnden Ärzte festgestellt wurde.

Aus nicht geklärten Umständen hat der betroffene Co-Pilot sich selbst nicht aus einer Verantwortlichkeit gegenüber den ihm anvertrauten Fluggästen an diese Krankschreibung gehalten. Warum? In Abhängigkeit des Krankheitsbildes und der Persönlichkeitsstruktur war der betroffene Co-Pilot hierzu gegebenenfalls nur bedingt in der Lage, die Situation adäquat einzuschätzen.

Haus- und Fachärzte behandeln täglich Patienten aus den Berufsgruppen wie Busfahrer, Straßenbahn-, Lokomotivführer, Taxifahrer oder Gefahrguttransporter in ihren Praxen, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sind. Bei einer Ersterkrankung lässt man sich als erfahrener Arzt eine entsprechende Erklärung von den Patienten unterzeichnen, dass die Patienten nicht am Straßenverkehr oder bei Piloten am Flugverkehr teilnehmen.

Bei wiederholten Erkrankungen von Patienten dieser Berufsgruppen, die sich der Tragweite ihrer Erkrankung nicht bewusst und dementsprechend auch nicht einsichtig sind, dass sie als „Verkehrsführer“ krankheitsbedingt rezidivierend nicht aktiv verkehrstauglich sind, sollte zukünftig eine Regelung im Hinblick auf den Schutz Dritter erfolgen. Dies könnte dahingehend gelöst werden, dass in diesen Fällen der behandelnde Arzt berechtigt wird, die „Verkehrsuntauglichkeit“ dem zuständigen Betriebsarzt mitzuteilen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass ein verantwortbarer beruflicher Wiedereinsatz erst dann erfolgt, wenn die akute Erkrankung des Patienten abgeklungen und damit auch eine Einsatzplanung als „Verkehrsführer“ sowohl für die Passagiere als auch für das Unternehmen vertretbar ist.

Für die Umsetzung einer solchen Regelung muss eine Güterabwägung zwischen dem hohen Rechtsgut der „ärztlichen Schweigepflicht“ und dem Schutz der einem „Verkehrsführer“ anvertrauten Passagiere erfolgen.

Prof. Dr. med. Dipl.-Kfm. (FH) Rainer Riedel
Arzt für Nervenheilkunde, Psychotherapie
Institut für Medizinökonomie & Medizin. Versorgungsforschung RFH
Schaevenstr. 1b
50676 Köln
Tel. 0221 20302-30 oder 0174/3425000
E-Mail: riedel@rfh-koeln.de
www.rfh-koeln.de

 

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